Dessen ungeachtet muss dem Empfänger einer Verfügung, wenn er sich im Aushändigungsdatum nicht mehr sicher ist, eine Möglichkeit offenstehen, um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2001 [I 579/98]). Dabei lassen sich Berechnungsmodalitäten, welche auf fiktiven Annahmen beruhen, nur so lange behelfsweise rechtfertigen, als aus entschuldbaren Gründen schlicht keine realistische Möglichkeit besteht, das entscheidende Zustelldatum einer Verfügung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes und damit die exakte Dauer des Rechtsmittellaufs zu eruieren.