3.4. 3.4.1. Im Weiteren ist in Anlehnung an die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Einhaltung bundesrechtlicher Rechtsmittelfristen festzuhalten, dass es an sich Sache des Empfängers ist, sich das Aushändigungsdatum einer Verfügung zu merken und an geeigneter Stelle zu notieren. Dessen ungeachtet muss dem Empfänger einer Verfügung, wenn er sich im Aushändigungsdatum nicht mehr sicher ist, eine Möglichkeit offenstehen, um den letzten Tag der Rechtsmittelfrist zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2001 [I 579/98]).