3.3. 3.3.1. Trägt eine Verfügung ein unzutreffendes Datum, muss sie deswegen nicht mangelhaft sein, da sie erst, aber auch schon mit ihrer Eröffnung Rechtswirksamkeit erlangt. So obliegt es denn auch der verfügenden Behörde, das Datum der Zustellung und nicht etwa jenes des Entscheids nachzuweisen. Insofern ist es grundsätzlich ohne Belang, wenn die Verfügung ein unzutreffendes Datum enthält (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Februar 1996 [VPB 61.66], vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 9. September 1996 bestätigt). Der Einwand des Vertreters des Rekurrenten, eine vordatierte Verfügung sei nichtig, ist daher nicht sachgerecht.