3.2. Der Vertreter des Rekurrenten bringt vor, die Verfügung trage das Datum 27. April 2021. Sie sei dem Rekurrenten frühestens am 28. April 2021 zugestellt worden. Der Rekurs sei innert der dreissigtägigen Rekursfrist und daher rechtzeitig erfolgt. In der Replik führt er ergänzend aus, dass die Verfügung am 27. April 2021 erlassen worden sei. Entsprechend könne die Frist nicht vorher zu laufen beginnen. Sollte ein Exemplar vor dem Zeitpunkt des Erlasses ausgefertigt und verbreitet worden sein, so würde dies einen Nichtigkeitsgrund darstellen und der Arrest wäre schon aus diesem Grund aufzuheben.