Trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung beantragen sie – auch gestützt auf eine (unbeachtliche) Widmung der Parz. aaa zu Geschäftsvermögen – die finanziell günstigere Grundstückschätzung nach landwirtschaftlichen Kriterien. Dieses widersprüchliche Verhalten kann nicht geschützt werden. Die Parz. aaa ist somit nach wie vor nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes der Rekurrenten und wurde folglich zu Recht zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert geschätzt.