(WBE.2019.166) wussten die Rekurrenten von dieser Voraussetzung. Dennoch haben die Rekurrenten bis heute dem Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, als zuständiger Bewilligungsbehörde keinen entsprechenden Antrag auf Feststellung einer Betriebsleiterwohnung gestellt (Aktennotiz vom 2. November 2022). Folglich fehlt es vorliegend am Erfordernis des (positiven) Feststellungsentscheids gemäss Art. 84 BGBB zur Umteilung der beiden Parz. ggg und aaa. Trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung beantragen sie – auch gestützt auf eine (unbeachtliche) Widmung der Parz.