6.9. Die Rekurrenten lassen zu Unrecht geltend machen, die Steuerkommission Q. hätte einen Feststellungsentscheid betreffend der Parz. aaa fällen müssen. Tatsächlich bedarf es für die Qualifikation als Betriebsleiterwohnung (und damit mittelbar der Qualifikation als Geschäftsvermögen) keines steuerlichen Feststellungsentscheids, sondern eines solchen der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäss Art. 84 BGBB. Spätestens seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2019 - 15 -