Sachverhalt und Beurteilung desselben bleiben auch im Jahr 2015 unverändert. Daran ändert auch die mit Schreiben vom 3. April 2018 erklärte Widmung der Parz. aaa zum Geschäftsvermögen nichts. Diese Erklärung bleibt aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes unbeachtlich. 6.8. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Parz. aaa mit dem neuen Wohnhaus, welches als Betriebsleiterwohnung genutzt werden soll, nicht automatisch ein dem BGBB unterstehendes landwirtschaftliches Grundstück gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB wird.