Unter diesen Umständen muss aber davon ausgegangen werden, dass sich im Bestand der Wohngrundstücke, welche zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdeführers gehören, bisher keine Änderung ergeben hat. Damit gelten für das Grundstück Nr. aaa auch nicht gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB die Vorschriften dieses Gesetzes und es kann daher auch in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nicht als landwirtschaftliches Grundstück qualifiziert werden, womit eine Besteuerung dieser Liegenschaft zum Ertragswert nicht infrage kommt."