Diese Funktion soll durch das neu erstellte Wohngebäude auf der Parzelle Nr. aaa übernommen werden. Allein mit dieser Absicht und selbst mit deren tatsächlicher betrieblicher Umsetzung verliert aber die Parzelle Nr. ggg nicht automatisch ihre Qualität als zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörige Parzelle gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB. Und umgekehrt erwirbt auch die Parzelle Nr. aaa mit deren tatsächlicher Widmung als Wohnstätte des Beschwerdeführers und seiner Familie als Betriebsleiter nicht zwangsläufig die Qualität als dem BGBB unterstehendes landwirtschaftliches Grundstück gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB.