unverändert separat mit einer nicht landwirtschaftlichen Hypothek belehnt wurde. Wie auch die Rekurrenten in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2022 festhalten, war dies erforderlich, da ansonsten die (landwirtschaftliche) Belastungsgrenze nicht eingehalten worden wäre. Dies korreliert auch mit dem Umstand, dass die Rekurrenten nicht geltend machen, dass die Hofparzelle (Parz. ggg) nicht mehr dem BGBB unterstehen solle. 6.7.6. In diesem Sinne wurde auch im Steuerjahr 2013 festgehalten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2019 [WBE.2019.166]): "3.1.3.3. (…)