Ob hinsichtlich der steuerrechtlichen Zuordnung des Grundstücks zum Pri- vat- oder Geschäftsvermögen der Vorinstanz zu folgen oder mit den Beschwerdeführern auf Geschäftsvermögensqualität der Liegenschaften zu schliessen ist, kann, wie im Folgenden darzulegen ist, offenbleiben, weil unabhängig davon hier – jedenfalls zurzeit – eine Besteuerung als landwirtschaftliches Grundstück zum Ertragswert nicht denkbar ist.