Wohnhaus wird dort jedoch ausdrücklich als 'Privates Gebäude' bezeichnet: Auch die Parzelle wird zwar zusammen mit anderen Parzellen unter der Überschrift 'Boden' in der Bilanz aufgeführt. Unter dieser Überschrift figurieren indessen 'Landwirtschaftlicher Boden' ebenso wie das nur als 'Boden' bezeichnete Grundstück Nr. aaa. Auch in den von der Vorinstanz angeführten Schreiben haben die Beschwerdeführer bzw. hat ihr Vertreter zumindest anfänglich klar den Standpunkt vertreten, es handle sich beim Grundstück um Privatvermögen.