6.7.2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. September 2019 bereits festgelegt, dass kein Zweifel daran bestehe, dass der Rekurrent ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB (Art. 7 BGBB) betreibe (WBE.2019.166, Erw. 3.1.2.). Aufgrund der Aktenlage im Jahr 2015 drängt sich keine Änderung an dieser Einschätzung auf. 6.7.3. Obwohl die Rekurrenten (im Gegensatz zum Steuerjahr 2013) im hier fraglichen Steuerjahr 2015 im Wohnhaus auf der Parz. aaa wohnten, gehört das Wohnhaus dennoch nicht automatisch zum landwirtschaftlichem Gewerbe der Rekurrenten.