Ihre dienende Funktion verlieren Wohngebäude dann, wenn der Bewirtschafter selbst seine Betriebstätigkeit einstellt, und zwar auch dann, wenn ein Fall des Steueraufschubs gemäss § 23 Abs. 1 lit. a StG vorliegt und die Betriebsliegenschaften (ausser dem Wohngebäude) weiter verpachtet werden. Es ist daher nur folgerichtig, wenn mit Wohngebäuden überbaute Grundstücke auch im Falle eines Steueraufschubs gemäss § 23 Abs. 1 lit.