6.5. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. September 2019 (WBE.2019.166) ausgeführt: "2.2.2. Ein Wohngebäude bzw. das zugehörige Grundstück dient genau genommen niemals der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern dem Wohnen. Als landwirtschaftlich genutzt werden Wohngebäude gemäss § 8 Abs. 3 VBG daher nur dann angesehen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Voll- und Zuerwerbsbetrieb dienen, d.h. die Wohnstätte des Bewirtschafters und seiner Familie sind (Urteil WBE.2009.109 vom 24. Februar 2010 E. 3.5.1.).