6.2. Die Parz. aaa liegt unverändert in der Bauzone. Insoweit ist eine Festsetzung des Vermögenssteuerwertes nach landwirtschaftlichen Kriterien nicht möglich. Folglich sind die weiteren Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 StG zu prüfen nämlich, ob die Parz. aaa im Jahr 2015 bzw. per 31. Dezember 2015 als landwirtschaftlich genutzt gilt und zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Rekurrenten gezählt werden kann.