Die Rechtsfrage, ob Ge- schäfts-und/oder Privatvermögen vorliege, sei also mittels Feststellungsverfügung im Veranlagungs- und Einspracheverfahren durch die Steuerkommission zu beurteilen. Der Steuerpflichtige habe Anspruch auf eine Feststellungsverfügung. Eine Feststellungsverfügung, dass es sich ab 1. Januar 2015 weiterhin um Privatvermögen handle, gebe es nicht. Die Steuerkommission hätte eine beschwerdefähige Verfügung erlassen