Die Einbringung ins Geschäftsvermögen sei beantragt worden. Die Steuerkommission sei aber in dieser Sache untätig geblieben. Sie habe somit ihre Pflicht der speditiven Behandlung missachtet. Gestützt auf Erwägung 2.2.3 des Bundesgerichtsentscheids vom 13. März 2020 (2C_368/2019) sei (im Umkehrschluss) eine ausdrückliche Willenserklärung und das entsprechende Handeln in der Bilanz zu bekunden. Dies habe der Steuerpflichtige ausdrücklich und erwiesenermassen getan. Die Rechtsfrage, ob Ge- schäfts-und/oder Privatvermögen vorliege, sei also mittels Feststellungsverfügung im Veranlagungs- und Einspracheverfahren durch die Steuerkommission zu beurteilen.