Nach Art. 4 Abs. 1 BGBB gälten für Grundstücke, die für sich alleine oder zusammen mit anderen Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über landwirtschaftliche Gewerbe. Die handelsrechtliche Aktivierung werde darauf abgestützt, dass ein Vermögenswert dem Unternehmen uneingeschränkt zur Verfügung stehe (Erw. 2.5 des genannten Entscheides). Die Wohnung im Wohnhaus X-Strasse stehe unbestrittenermassen der Familie des Rekurrenten uneingeschränkt zur Verfügung.