Bundesgerichtsentscheids vom 4. Oktober 2008 (2C_379/2008) könne Geschäftsvermögen einer selbstständig erwerbenden Person grundsätzlich nur sein, was sich zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers befinde. Allein daraus sei abzuleiten resp. zu vermerken, dass der Eigentümer und Geschäftsinhaber eine Person seien. Nach Art. 4 Abs. 1 BGBB gälten für Grundstücke, die für sich alleine oder zusammen mit anderen Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über landwirtschaftliche Gewerbe.