Gemäss § 51 Abs. 2 StG würden landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nur zum Ertragswert besteuert, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen oder wenn sie, sofern sie innerhalb der Bauzone liegen, zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümer gehören. Da sich das Grundstück innerhalb der Bauzone befinde und Bestandteil des Privatvermögens sei, sei eine Besteuerung der Parz. aaa nach landwirtschaftlichen Kriterien ausgeschlossen.