3.4. In der Vernehmlassung wurde vom KStA geltend gemacht, gemäss Auskunft des für die Gemeinde Q. zuständigen Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA habe das Wohnhaus X-Strasse im Jahr 2015 unverändert zum Privatvermögen gehört. Diese Angaben seien für das KStA GS verbindlich, da für die Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen die Steuerkommission zuständig sei. Werde diese Beurteilung später durch die Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt, sei die Schätzung gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2003 (BE.2002.00391) zu revidieren.