Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit a BGBB gehörten Gebäude eines landwirtschaftlichen Gewerbes innerhalb der Bauzone zum Geschäftsvermögen des Betriebes. Mit der Erklärung der Steuerpflichtigen, dass die Liegenschaften 2014 und 2015 dem Geschäfts- und nicht Privatvermögen zugehörig seien, sei die rechtliche Lage klar. Das Wohnhaus X-Strasse und die Parz. aaa seien zum landwirtschaftlichen Ertragswert zu schätzen. Der Mietwert in der Schätzung für das Wohnhaus X-Strasse sei nicht landwirtschaftlich geschätzt worden und daher zu korrigieren. Für Landwirtschaftsbetriebe gelte die einheitliche Schätzung von Gebäuden und Land.