worden. Die in der Einspracheschrift vorgebrachten Einwendungen lägen nicht im Zuständigkeitsbereich des KStA GS und müssten im ordentlichen Veranlagungsverfahren geklärt werden. Es werde abschliessend festgestellt, dass die Schätzung in ihrer Gesamtheit der VBG und den örtlichen Wertansätzen entspreche. 3.3. Mit Rekurs wurde ausgeführt, mit Datum vom 3. April 2018 habe der Rekurrent eine Nachdeklaration zur Steuererklärung 2014 und 2015 eingereicht. Er habe dem Regionalen Steueramt Q. geschrieben, da die Steuererklärungen 2014 und 2015 noch nicht definitiv veranlagt seien, werde um folgende Korrekturen gebeten: