Aus § 218 Abs. 2 StG folge, dass im Rahmen von Einzelschätzungen lediglich jene Faktoren neu zu bestimmen seien, auf die sich die Bestandes-, Nutzungs- oder Wertänderung auswirke. Die übrigen Parameter seien jeweils nicht anzupassen. Dementsprechend seien die Rügemöglichkeiten des Steuerpflichtigen auf diese Parameter beschränkt. Mit der Einzelschätzung seien schliesslich nur jene Parameter angepasst resp. verändert worden, welche in einem direkten Zusammenhang mit den Schätzungsgründen gestanden hätten. In der Einspracheschrift seien bezüglich der Faktoren, welche sich auf die Schätzungsgründe bezögen, keine Anträge gestellt -6-