3. 3.1. In der Einsprache liessen die Rekurrenten ausführen, die Steuerwerte gültig ab der Steuerperiode 2015 seien für das Wohnhaus X-Strasse als Privatliegenschaft verfügt worden, was rechtlich und fachlich nicht zutreffend sei. Zwar hätten die Rekurrenten im Jahr 2015 aufgrund eines Gerichtsentscheids den Landwirtschaftsbetrieb mit CHF 758'000.00 landwirtschaftlichem Ertragswert und das Wohnhaus X-Strasse mit CHF 600'000.00 (Bau noch nicht vollendet) angegeben. Die Rekurrenten hätten jedoch damals bereits verlangt, dass das Wohnhaus X-Strasse gemeinsam mit dem Landwirtschaftsbetrieb besteuert werde.