von vornherein als untauglich erweisen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; SGE vom 23. April 2020 [3-RV.2020.3]). Wie nachfolgend detailliert ausgeführt wird (Erw. 5.2), wurde die Schätzung 2013 mit Augenmerk auf dieselbe Problematik bereits einmal von den Gerichtsinstanzen ohne Augenschein geprüft (SGE vom 21. März 2019 [3-RV. 2017.116] bestätigt durch VGE vom 12. September 2019 [WBE.2019.166] und Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2020 [2C_858/2019]). Wie damals ist auch heute kein Augenschein durchzuführen, da es auch im vorliegenden Verfahren um reine Rechtsfragen geht.