VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.362], mit Hinweis auf AGVE 1998 S. 207; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 172 StG N 3). Da keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann veranlasste Rekurs für beide Ehegatten, zumal die Grundstückschätzung auch für die gemeinsame Steuerdeklaration für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Parteistellung mit den genannten Folgen. 2.2. Mit der Einsprache lassen die Rekurrenten eventualiter die Durchführung eines Augenscheins beantragen.