2) Die Liegenschaften X-Strasse 22, wie auch die Parzelle aaa seien mit dem Landwirtschaftsbetrieb als Einheit zu schätzen. 3) Die Schätzung habe nach der Anleitung zur Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften zu erfolgen. 4) Es sei ein landwirtschaftlicher Eigenmietwert festzulegen. 5) Die Kosten seien auf die Staatskasse zunehmen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das KStA GS beantragt die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen.