Die Kosten des Rekursverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen. Sodann ist keine Parteientschädigung auszurichten. -8- Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses, soweit auf diesen eingetreten wird, wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 222'055.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 610.00, zu bezahlen.