10.2. Gemessen an seinem Antrag obsiegt der Rekurrent zu rund einem Drittel. Die gutgeheissenen Anträge (Verwaltungskosten und Verzugszinsen) basieren jedoch auf Rechnungen, die im März 2017 ausgestellt wurden. Es wäre dem Rekurrenten deshalb möglich und zumutbar gewesen, die Abzüge bereits in der Steuererklärung 2017 zu deklarieren oder spätestens im Einspracheverfahren geltend zu machen. Das Rechtsmittelverfahren hätte vermieden werden können, wenn der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre. Die Kosten des Rekursverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen.