8.2. Dem Antrag in der Replik, die Verzugszinsen von CHF 127.60 gemäss Rechnung der Ausgleichskasse Kanton Wallis vom 30. Mai 2017 sei ebenfalls zum Abzug zuzulassen, wurde bereits im Einspracheentscheid entsprochen. Er ist demnach abzuweisen. 9. Der Rekurs erweist sich somit als teilweise begründet. Das satzbestimmende Einkommen ist auf CHF 222'055.00 zu reduzieren. Die Steuerkommission Q. ist anzuweisen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.