6. Unbestritten ist, dass bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (§ 36 Abs. 1 StG). Dazu gehören auch die AHV/IV/EO-Bei- träge (§ 40 Abs. 1 lit. d StG). 7. 7.1. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis meldete der Ausgleichskasse des Kantons Wallis ein (Netto-)Einkommen von CHF 114'620.00 (Rekursbeilage 4 und 10). Das Bruttoeinkommen belief sich auf CHF 126'932.00 (Rekurs; Rekursbeilage 4).