5. Der Rekurrent verkaufte im Jahr 2009 eine Immobilie in S.. Unbestritten ist, dass der Rekurrent bezüglich dieser Liegenschaft als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert wurde. Der Verkaufserlös von CHF 126'932.00 wurde entsprechend als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. In der Veranlagungsverfügung 2009 wurde von der Veranlagungsbehörde des Kantons Wallis ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 114'620.00 berücksichtigt.