4. Der Rekurrent lässt vorbringen, dass er im Jahr 2009 in S. eine Liegenschaft verkauft habe. Der daraus erzielte Gewinn von brutto CHF 126'932.00 sei als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden. Dem Rekurrenten sei die Beitragspflicht für das Jahr 2009 von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis am 12. August 2016 mitgeteilt worden, nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erst am 16. Juni 2016 eine entsprechende Veranlagungsverfügung erlassen habe. Die geschuldeten AHV-Beiträge seien erst mit der Verfügung vom 9. März 2017 in Rechnung gestellt worden.