8. Aufforderungsgemäss liess A. mit Schreiben vom 6. September 2022 zum Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2022 Stellung nehmen und legte weitere Belege auf. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass dem im Rekurs gestellten Verfahrensantrag 1 entsprochen wurde. Damit hat es sein Bewenden.