"1. Es sei der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 15. März 2021 betreffend die Einsprache vom 31. August 2020 gegen die Verfügung der Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer von Herrn A. vom 18. August 2020 pro 2017 und die Veranlagungsverfügung vom 18. August 2020 aufzuheben und das steuerbare Einkommen des Rekurrenten im Umfang der bezahlten AHV-Beiträge von CHF 12'416.40 zu reduzieren. 1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Veranlagungsbehörde und Rekursgegnerin.