2. Gegen die korrigierte Veranlagungsverfügung vom 18. August 2020 liess A. mit Schreiben vom 31. August 2020 Einsprache erheben. Er beantragte, dass die Beitragszahlung an die AHV von CHF 12'055.20 bei den Kantonsund Gemeindesteuern 2017 sowie der Bundessteuer 2017 zum Abzug zugelassen werde. Die Korrektur sei im Rahmen eines Rektifikates vorzunehmen, andernfalls im Einspracheverfahren gutzuheissen. 3. Mit Entscheid vom 15. März 2021 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 108'156.00 (gerundet CHF 108'100.00; satzbestimmendes Einkommen CHF 226'881.00) reduziert. Berücksichtigt wurde ein Verzugszins von CHF 127.00.