1. 1.1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 108'200.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 234'3000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'184'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 8'911'000.00) veranlagt. 1.2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 liess A. um Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 28. Juni 2020 ersuchen.