4.2. Die Rekurrenten obsiegen mit ihrem gestellten Antrag. Allerdings bringen sie im Rekursverfahren eine gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren modifizierte Begründung vor, welche sie mittels erstmals mit der Replik eingereichten Unterlagen untermauern. Damit haben sie das vorliegende Rekursverfahren durch ihr eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. Parteikostenersatz fällt damit ebenfalls ausser Betracht (analog VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). -7- Das Gericht erkennt: