3.7. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 83'402.00 um CHF 4'160.00 auf CHF 79'242.00 herabzusetzen. 4. 4.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Die Partei- und Gerichtskosten können jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 2 StG).