Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben eine Replik erstattet. -3- 7. Weil A. und B. mit der Replik neue Unterlagen eingereicht haben, ersuchte das Spezialverwaltungsgericht das Steueramt der Stadt Q. um eine weitere Stellungnahme. 8. Mit Schreiben vom 15. März 2022 beantragt die Steuerkommission Q. die Gutheissung des Rekurses unter Kostenfolge zulasten von A. und B.. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: