1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 83'400.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 25'806.00 lediglich CHF 17'151.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 27. Februar 2021 Einsprache und beantragten, es sei der Betrag von CHF 13'628.00 vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 3. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.