Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich auf CHF 1'500.00. Dies ist bei einem Streitwert von CHF 9'247.00 und einem Obsiegen von ca. 60 % angemessen. Es ist in dieser Höhe eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen. -7- Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 38'900.00 festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. 7.7% MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Steueramt der Stadt Q. Rechtsmittelbelehrung