5. 5.1. Mit der Zustimmung zur von der Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes beantragten teilweisen Gutheissung des Rekurses hat die Vertreterin des Rekurrenten den Rekurs im darüber hinaus gehenden Umfang sinngemäss zurückgezogen. Da gemäss der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts der teilweise Rückzug eines Begehrens die teilweise Kostenfreiheit zur Folge hat und der Rekurrent im Umfang des Obsiegens nicht kostenpflichtig wird (§ 189 Abs. 1 StG), sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.17]).