3.3. Die Sektion Grundschätzungen des Kantonalen Steueramtes beantragt, es seien 2/3 von CHF 43'200.00, d.h. CHF 28'800.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen (Stellungnahme vom 21. Juni 2022). Die Vertreterin des Rekurrenten stimmt diesem Antrag mit Schreiben vom 4. Juli 2022 zu. 3.4. Das Steueramt der Stadt Q. ist im Rekursverfahren nicht Partei. Vielmehr vertritt das Kantonale Steueramt die fiskalischen Interessen vor dem -5- Spezialverwaltungsgericht. Es sind daher nur die Anträge des Rekurrenten und des Kantonalen Steueramtes relevant (SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.63]).