Die Vertreterin des Rekurrenten stellt den Hauptantrag, es seien sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Ersatz der bestehenden Sitzplatzkonstruktion sowie der Verglasung entstanden seien, zum Abzug zuzulassen; eventualiter seien zumindest die Kosten für den Ersatz der bestehenden Konstruktion von CHF 43'200.00 als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. 3.2. Das Steueramt der Stadt Q. beantragt die Abweisung des Rekurses (Vernehmlassung vom 14. Juni 2021).