- "Die deklarierten Fahrkosten seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen. - Die deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten für das EIB Steuerelement sei zu berücksichtigen. - Die deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten für die Sitzplatzverglasung seien zum Abzug zuzulassen." 3. Mit Entscheid vom 18. März 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen um CHF 2'035.00 auf CHF 67'730.00. Für die Sitzplatzverglasung wurde kein Abzug gewährt.