1. Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 69'700.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 126'171.00 lediglich CHF 20'639.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. November 2020 erhob A. mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 Einsprache. Die Steuerkommission Q. ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: